Die Physiotherapie bietet ein umfangreiches Behandlungsangebot (z.B. Massagen, Heilgymnastik oder Elektrotherapie) als Alternative und Unterstützung zu anderen Behandlungsmethoden (z.B. medikamentöse Therapie).
Verordnung
Vor Inanspruchnahme der Behandlungen muss ihre behandelnde Ärztin/ihr behandelnder Arzt eine auf die Art und Anzahl der durchzuführenden Behandlungen lautende Verordnung ausstellen.
Ausnahme: Fachärztinnen/-ärzte für physikalische Medizin können auch mittels Facharztschein aufgesucht werden. Wird in solchen Fällen eine Behandlung erforderlich, ist die Verordnung von Ihrer Fachärztin/Ihrem Facharzt für physikalische Medizin auszustellen.
Genehmigung
Wird die Behandlung von VertragspartnerInnen/-instituten durchgeführt, ist keine Bewilligung durch die WGKK erforderlich. Listen der VertragspartnerInnen finden Sie im jeweiligen Informationsblatt:
Informationsblatt 9 - Physiotherapeutinnen/-therapeuten (516.3 KB)
Informationsblatt 10 - Physikalische Behandlungen (295.4 KB)
Wird die Behandlung von Wahlfachärztinnen/-ärzten für Physikalische Medizin oder von Wahlinstituten durchgeführt, ist eine Bewilligung durch die WGKK erforderlich. Die Verordnung muss in einer der Außenstellen der WGKK bewilligt werden.
Sie können die Verordnung aber auch elektronisch oder auf dem Postweg einreichen:
- Online: Machen Sie ein digitales Foto der Verordnung (z.B. mit einem Handy) oder verwenden Sie einen Scanner. Nutzen Sie dann das folgende Service, um die Verordnung hochzuladen:
- Post: Schicken Sie die Verordnung an: WGKK, Medizinischer Dienst, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien.
- Fax: Faxen Sie die Verordnung an: +43 1 601 22-3581.
- E-Mail: Bearbeitet werden auch Verordnungen, die per E-Mail an
office.md@wgkk.at geschickt werden. Bedenken Sie aber, dass Ihre persönlichen Daten bei dieser Übermittlungsart nicht gut geschützt sind.
Die Bewilligung wird Ihnen danach aus datenschutzrechtlichen Gründen auf dem Postweg zugesendet.
Nach der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse sind physikalische Behandlungen innerhalb eines Monats, ab dem Tag der Erteilung der Kassengenehmigung, in Anspruch zu nehmen.
Die Behandlung sollte möglichst innerhalb eines Quartals abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Quartals.
Unterlagen für die Kostenerstattung
- Bewilligte Verordnung
- Bezahlte Honorarnote (Original oder Duplikat) mit
- detaillierten Angaben zu den erbrachten Leistungen (Behandlungsdaten, Behandlungsdauer, Diagnose)
- den persönlichen Daten der Patientin/des Patienten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
- Stempel der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers (Physiotherapeutin/ -therapeut, Fachärztin/ -arzt für Physikalische Medizin, Physikalische Einrichtung)
- detaillierten Angaben zu den erbrachten Leistungen (Behandlungsdaten, Behandlungsdauer, Diagnose)
- Zahlungsnachweis
- bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Honorarnote
- bei Zahlung mit Erlagschein: Einzahlungsabschnitt (auch Kopie)
- bei elektronischer Bezahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Protokollauszug, Bankauszug usw.)
- bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Honorarnote
Online-Antrag
Wenn Sie über die Handy-Signatur verfügen, können Sie die eingescannten Unterlagen auf MeineSV einreichen:Rechnung einreichen
Antrag mit Formular (Papier)
Die Antragsformulare erhalten Sie in allen WGKK-Außenstellen oder Sie erzeugen mit dem folgenden Online-Formular einen fertigen Antrag im PDF-Format, den Sie ausdrucken können:
Den unterschriebenen Antrag samt Unterlagen (Honorarnote, etc.) können Sie:
- persönlich in einer WGKK-Außenstelle abgeben
ODER - per Post einschicken an die
Wiener Gebietskrankenkasse
Wahlarzthilfe
Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien
vpv-wahlarzthilfe@wgkk.at
Fax für Kostenerstattung von Honorarnoten - Gruppe Wahlarzthilfe: +43 1 601 22-2315
Es werden auch Duplikate, Kopien, Faxe sowie fotografierte, gescannte und gemailte Honorarnoten anerkannt. Bitte bewahren Sie aber die Originale für eine nachträgliche Prüfung 3 Jahre auf.
Überweisung des Geldes
Die Kostenerstattung wird auf das Konto der oder des Versicherten überwiesen. Angehörige erhalten den Kostenersatz nur in Ausnahmefällen auf das eigene Konto. Die Restkosten können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) angeben. Unter bestimmten Voraussetzungen wirken sich die Restkosten steuermindernd aus. Nähere Auskünfte dazu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.