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e-card

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e-card Rund 1,47 Millionen Versicherte und Angehörige der WGKK erhielten die e-card.
Parallel dazu wurden ca. 2.750 Vertragspartner ausgestattet, um flächendeckend den Zugang zu diesem modernen System zu ermöglichen.
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Was ist auf der e-card gespeichert?

Auf der e-card sind nur grundlegende Daten, wie Name, Titel, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Geschlecht, ausstellender Versicherungsträger und die Kartennummer gespeichert.

Es werden keinesfalls Behandlungs- oder Anspruchsdaten auf der Karte gespeichert. Daher wird zB beim Wechsel des Dienstgebers oder des Krankenversicherungsträgers keine neue e-card ausgestellt.

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Wer bekommt generell eine e-card?

Jede Person, für die ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß einem der folgenden Gesetze festgestellt wird, und die sich im Inland aufhält:

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Weiters Personen, die von folgenden Krankenfürsorgeanstalten betreut werden:

  • KFA der Bediensteten der Stadt Wien
  • KFA für die Beamten der Landeshauptstadt Graz
  • KFA für die Beamten der Stadt Villach
  • KFA der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg
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Hat die e-card ein Gültigkeitsende?

Die e-card (grüne Vorderseite) ist unbefristet funktionsfähig (gültig), solange Sie bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger versichert sind.

Die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte, blaue Rückseite) ist mit einem Gültigkeitsende versehen. Mit Ablauf der EKVK erhalten Sie, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine EKVK erfüllt werden, automatisch eine neue e-card samt (verlängerter) EKVK zugestellt.

Hinweis:
Die e-card mit einer abgelaufenen bzw. ungültigen EKVK (auf der Rückseite) ist bei einem aufrechten Versicherungsschutz durch einen österreichischen Krankenversicherungsträger im Falle eines Arztbesuchs im Inland jedenfalls unbefristet gültig.

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Bekommen Neugeborene automatisch eine e-card?

Spätestens wenn Sie Ihr Kind bei der WGKK mittels einer Geburtsurkunde (bzw. Geburtsbestätigung während eines Wochengeldbezugs) melden, wird automatisch die Produktion der e-card für Ihr Kind veranlasst.

Die Zustellung der e-card erfolgt per Post.

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Bei welchen Ärzten gilt die e-card?

Sie kann bei jedem Vertragsarzt (Zahnarzt, Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin), jeder Vertragseinrichtung (zB Physikalische Institute) und in den eigenen Einrichtungen (zB Gesundheitszentren) der Sozialversicherungsträger sowie für Vorsorgeuntersuchungen und für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes verwendet werden.
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Wie viele Ärzte können pro Abrechnungszeitraum (Quartal) mit der e-card konsultiert werden?

Mit der e-card können Sie

  • einen Arzt für Allgemeinmedizin
  • bis zu drei Fachärzte verschiedener Sparten und
  • beliebig viele Zahnärzte

pro Quartal konsultieren.

Grundsätzlich ist die Konsultation eines zweiten Facharztes der selben Sparte innerhalb des selben Quartals auf Kosten der Wiener Gebietskrankenkasse nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem Besuch des Arztes die Bewilligung einer Zusatzkonsultation in einer Außenstelle der WGKK eingeholt werden.

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Benötige ich weiterhin einen Überweisungsschein?

Wenn Sie Ihr Arzt an einen Spezialisten überweist, ist dafür weiterhin ein Überweisungsschein erforderlich. Nur damit kann Ihr Arzt die notwendigen Informationen über Ihren genauen Gesundheitszustand bzw. eventuell erforderliche Behandlungen bekannt geben.
Sollten Sie in einem Quartal mehr als drei Fachärzte aufsuchen müssen, stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt dafür ebenfalls Überweisungsscheine aus.

Jedenfalls ist immer die e-card und allenfalls der Überweisungsschein vorzuweisen.

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Gilt die e-card bei einem Urlaubsaufenthalt?

Hier ist zu unterscheiden:
  • Inland:
    Die e-card kann beim Urlaub im Inland bei jedem Vertragsarzt (Zahnarzt, Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin), jeder Vertragseinrichtung und allen eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung verwendet werden.
    Dazu ist es jedoch unbedingt erforderlich beim Arztbesuch im Urlaubsort den Arzt bzw. die Ordinationshilfe darauf hinzuweisen, dass Sie sich im Urlaub befinden.
  • Ausland (EU/EWR-Staaten und die Schweiz):
    Auf der Rückseite der e-card befindet sich die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte).
    Diese dient in den EWR-Staaten und in der Schweiz als Anspruchsnachweis für Leistungen in diesen Ländern.
  • Ausland (Vertragsstaaten außerhalb der EU)
    Für Urlaube in den Staaten Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien u. Montenegro, Mazedonien und Türkei ist weiterhin ein Betreuungsschein auf Grund der jeweiligen bilateralen Verträge erforderlich.
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Kann die e-card als Bürgerkarte verwendet werden?

Die e-card kann mit der Bürgerkartenfunktion noch wertvoller für Sie werden.
Neben dem Ersatz des Krankenscheins und anderen Funktionen (zB Arzneimittel-Bewilligungsservice) erleichtert bzw. ermöglicht Ihnen dieses zusätzliche Service die Erledigung von Amtswegen im Internet (zB Arbeitnehmerveranlagung).
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Fallen Kosten für die e-card an?

Die erstmalige Ausstellung der e-card ist ebenso kostenlos, wie erforderliche Kartenneuausstellungen auf Grund von Namens- oder Datenänderungen. Vom Gesetzgeber ist ein Service-Entgelt für die e-card von  EUR 10,00 pro Kalenderjahr vorgesehen
(§135 Abs. 3 ASVG) und wird vom Dienstgeber bzw. der bezugsauszahlenden Stelle (zB Arbeitsmarktservice) eingehoben.

Die Service-Entgelt Einhebung erfolgt am 15.11. für das nachfolgende Kalenderjahr.

Die Bestimmungen, wer das e-card-Service-Entgelt zu entrichten hat (zB Erwerbstätige, mitversicherte Ehegatten/innen oder Lebensgefährten/innen) bzw. wer davon ausgenommen ist (zB Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, sowie Kinder und Pensionisten), entsprechen den bisherigen Bestimmungen über die Krankenkassenscheckgebühr. (Genaueres siehe § 135 ASVG.)

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Was habe ich im Fall eines Verlustes der e-card zu tun?

Sollten Sie Ihre e-card verlieren, helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Serviceline gerne weiter.

Sobald Sie den Verlust Ihrer e-card unter der Rufnummer
050 124 33 11
(Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr, ohne Vorwahl österreichweit zum Ortstarif erreichbar, bitte bei Anrufen im Inland die erste Null nie weglassen) melden, wird die Karte, um jeglichen Missbrauch auszuschließen, sofort gesperrt. Ihre neue e-card wird Ihnen umgehend per Post zugestellt.

Ist während dieser Zeit ein Arztbesuch erforderlich, kann die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt (durch Eingabe Ihrer Versicherungsnummer) feststellen, ob eine Behandlung auf Kosten eines Krankenversicherungsträgers möglich ist.

Die e-card muss anschließend verpflichtend nachgebracht werden.

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Weitere Ausbauschritte

Neben der Anbindung der elektronischen Krankmeldung wird unter anderem an der elektronischen Über-/Zu-/Einweisung, dem elektronischen Bewilligungsservice (einer Weiterentwicklung des Arzneimittelbewilligungsservice) sowie dem elektronischen Rezept gearbeitet.
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Wo erhalte ich detailliertere Informationen?

Online:
www.chipkarte.at

Telefonisch:
e-card Serviceline:
050 124 33 11 - österreichweite Rufnummer
(Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr, ohne Vorwahl österreichweit zum Ortstarif, bitte bei Anrufen im Inland die erste Null nie weglassen)

aus dem Ausland:
+43 50 124 33 11

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