Kurzüberblick über die Auftraggeber-/innenhaftung Ansprechpartner Die Haftungsbestimmungen Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum Wie und wohin muss ich den 20prozentigen Haftungsbetrag überweisen? Haftung bei Umgehungsgeschäften Auskunftspflicht Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen Einsichtnahme in das Auftragnehmerkonto Häufig gestellte Fragen
Kurzüberblick über die Auftraggeber-/innenhaftung
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz trat die Auftraggeber-/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft.
Ansprechpartner
Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung
(SV-Servicecenter)
Telefon Inland: 05 01 24 6200
Telefon Ausland: +43 50 124 6200
E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at
Schriftliche Guthabenauszahlungsanträge
Wiener Gebietskrankenkasse
Dienstleistungszentrum - Auftraggeber-/innen-Haftung (DLZ-AGH)
Wienerbergstraße 15-19
Postfach 6000
1100 Wien
Fax: (+43 1) 601 22-4555
E-Mail: dlz-agh@wgkk.at
Bankverbindung des DLZ für Haftungsbetragszahlungen:
Die Haftungsbestimmungen
Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Wie und wohin muss ich den 20prozentigen Haftungsbetrag überweisen?
Bankkontonummer und BLZ des DLZ dürfen ausschließlich für Haftungszahlungen verwendet werden! (Zahlungen sind erst ab Inkrafttreten der AGH am 01.09.2009 möglich!)
Bankverbindung des DLZ-AGH:
Raiffeisenlandesbank NÖ-W AG
DL-Zentrum Auftraggeber/innenhaftung
BLZ 32000
Kto.: 62-00.098.210
IBAN: AT41 3200 0062 0009 8210
BIC: RLNWATWW
Unter Verwendungszweck ist unbedingt anzuführen:
AG: Dienstgebernummer des Auftraggebers/der Auftraggeberin
AN:
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer
Bei elektronischer Überweisung:
Im 12-stelligen Kundendatenfeld ist unbedingt zuerst 150 und dann die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin anzuführen!
Bp: 150123456789
Pro Auftragnehmer/in ist eine gesonderte Überweisung zu tätigen (Sammelüberweisungen können aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden).
Haftung bei Umgehungsgeschäften
Auskunftspflicht
Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen
Daher wurde am 18.12.2009 die 1. Änderung der Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber-/innenhaftung (RVAGH 2009) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.
- keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilzeitversicherung gemeldet haben und daher keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder
- länger als sechs Monate keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen zur Sozialversicherung gemeldet haben und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
- aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach § 67 b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden sind und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind,
beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (Firmensitz des Unternehmens) eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt.
Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.
Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt.
Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die/der Auftragnehmer/in Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.
Den Antrag auf Ausstellung dieses Bestätigungsschreibens können Sie unter "AGH-Formulare" downloaden.
Einsichtnahme in das Auftragnehmerkonto
Seit 14.05.2010 können alle betroffenen Unternehmen mittels WEBEKU in ihr Auftragnehmer/innenkonto Einblick nehmen.
Bevollmächtigte erhalten seit 1. Juli 2010 zusätzlich zu den bisherigen Informationen ebenfalls das Auftragnehmer/innenkonto ihrer Klient/innen in WEBEKU angezeigt.

