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Auftraggeber/innenhaftung (in Kraft seit 1.9.2009)

Kurzüberblick über die Auftraggeber-/innenhaftung

Mit dem Auftraggeber-/innen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden.

Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz trat die Auftraggeber-/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft.
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Ansprechpartner

Für allgemeine Auskünfte zur AGH

Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung
(SV-Servicecenter
)

Telefon Inland: 05 01 24 6200
Bitte im Inland die erste Null nie weglassen!
Telefon Ausland: +43 50 124 6200
E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at
Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste
Schriftliche Guthabenauszahlungsanträge

Wiener Gebietskrankenkasse
Dienstleistungszentrum - Auftraggeber-/innen-Haftung (DLZ-AGH)
Wienerbergstraße 15-19
Postfach 6000
1100 Wien


Fax: (+43 1) 601 22-4555
E-Mail: dlz-agh@wgkk.at
Bankverbindung des DLZ für Haftungsbetragszahlungen:
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Die Haftungsbestimmungen

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der/die Auftraggeber/in für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeber-/innenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
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Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die Auftraggeber-/innenhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.
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Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum

Die Auftraggeber-/innenhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der/die Auftraggeber/in 20 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den/die Auftragnehmer/in, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) auf Grund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzupassen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht.
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Wie und wohin muss ich den 20prozentigen Haftungsbetrag überweisen?

Bankverbindung und "Verwendungszweck" für die Anweisung des Haftungsbetrages
Bankkontonummer und BLZ des DLZ dürfen ausschließlich für Haftungszahlungen verwendet werden! (Zahlungen sind erst ab Inkrafttreten der AGH am 01.09.2009 möglich!)

Bankverbindung des DLZ-AGH:
Raiffeisenlandesbank NÖ-W AG
DL-Zentrum Auftraggeber/innenhaftung
BLZ 32000
Kto.: 62-00.098.210
IBAN: AT41 3200 0062 0009 8210
BIC: RLNWATWW

Unter Verwendungszweck ist unbedingt anzuführen:
AGH
AG:  Dienstgebernummer des Auftraggebers/der Auftraggeberin
AN:  Dienstgebernummer des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer

Bei elektronischer Überweisung:
Im 12-stelligen Kundendatenfeld ist unbedingt zuerst 150 und dann die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin anzuführen!
Bp: 150123456789

Pro Auftragnehmer/in ist eine gesonderte Überweisung zu tätigen (Sammelüberweisungen können aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden).
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Haftung bei Umgehungsgeschäften

Die Auftraggeber-/innenhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste.
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Auskunftspflicht

Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 20.000 Euro (im Wiederholungsfall).
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Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen

Nach dem Inkrafttreten des Auftraggeber-/innen-Haftungsgesetzes hat sich herausgestellt, dass für Unternehmen ohne Beschäftigte besondere Regelungen vorzusehen sind.

Daher wurde am 18.12.2009 die 1. Änderung der Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber-/innenhaftung (RVAGH 2009) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.
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Nach § 7 dieser Richtlinie können nun Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbringen und im Gewerberegister oder im Register gemäß § 373a Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (=Dienstleistungsregister) eingetragen sind, und

  1. keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilzeitversicherung gemeldet haben und daher keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder
  2. länger als sechs Monate keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen zur Sozialversicherung gemeldet haben und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
  3. aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach § 67 b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden sind und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind,

beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (Firmensitz des Unternehmens) eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt.




Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.

Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt.
Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die/der Auftragnehmer/in Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.

Den Antrag auf Ausstellung dieses Bestätigungsschreibens können Sie unter "AGH-Formulare" downloaden.

Einsichtnahme in das Auftragnehmerkonto

Die Überprüfung der Auftraggeber/innenzahlungen und deren Weiterleitung auf die Beitragskonten der Auftragnehmer/innen wird durch die Anzeige des Auftragnehmer/innenkontos in WEBEKU erleichtert.

Seit 14.05.2010 können alle betroffenen Unternehmen mittels WEBEKU in ihr Auftragnehmer/innenkonto Einblick nehmen.

Bevollmächtigte erhalten seit 1. Juli 2010  zusätzlich zu den bisherigen Informationen ebenfalls das Auftragnehmer/innenkonto ihrer Klient/innen in WEBEKU angezeigt.

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Häufig gestellte Fragen

Um einen rascheren Zugang zum komplexen Thema "Auftraggeber/innenhaftung" zu ermöglichen, wurden FAQ speziell für Sie in Ihrer Rolle als Auftraggeber/in bzw. Auftragnehmer/in zusammengestellt. Bitte wählen Sie dazu den gewünschten Link.
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