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Auftraggeber/innenhaftung

Kurzüberblick über die Auftraggeber/innenhaftung

Mit dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen (§ 67a bis § 67d ASVG). Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden.

Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz trat die Auftraggeber/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft.
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Ausdehnung der Haftungsbestimmungen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben ab 01.07.2011

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 (BGBl.I.Nr. 105/2010) wurde die Haftung der Auftraggeberin/des Auftraggebers nunmehr auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. Inhaltlich knüpft die Bestimmung des § 82a Einkommenssteuergesetz 1988 im Wesentlichen an die am 01.09.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der Auftraggeber/innenhaftung gemäß §§ 67a ff ASVG an.

Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Prozent des geleisteten Werklohnes. Diese Bestimmung tritt mit 01.07.2011 in Kraft.

Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.

Wie auch bei der Auftraggeber/innenhaftung nach ASVG setzt die Haftungsinanspruchnahme voraus, dass gegen das beauftragte Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand gemäß § 1 IESG vorliegt.

Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der HFU-Gesamtliste geführt wird (Liste unter www.sozialversicherung.at/agh kostenfrei für jeden einsehbar) oder das Auftrag gebende Unternehmen einen fünfprozentigen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse leistet.

Für Auftrag gebende Unternehmen bedeutet dies Folgendes:

Der Haftungsbetrag im Ausmaß von 5 Prozent des Werklohnes ist gemeinsam mit dem 20%-igen Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abzuführen. Das Dienstleistungszentrum leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt weiter.
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Auftraggeber/innenhaftung gilt ab 01.01.2011 auch für die Reinigung von Bauwerken

In der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 ist eine Änderung des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994 dahingehend vorgesehen, als ab diesem Zeitpunkt auch die Reinigung von Bauwerken als Bauleistung im Sinne des § 19 Abs 1a UStG angesehen wird. Diese Bestimmung ist auf Leistungen anwendbar, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19 Abs 1a UStG vorliegt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Da die Auftraggeber/innenhaftung darauf abstellt, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben werden, kommen die Haftungsbestimmungen gemäß §§ 67a ff ASVG daher mit In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014 (voraussichtlich am 01.01.2011) auch bei der Weitergabe von Reinigungsleistungen zur Anwendung.

Wird daher die Reinigung von Bauwerken von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, im Ausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohns, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt.

Mit In-Kraft-Treten der Änderung des § 19 Abs 1a UStG ist daher für Auftragnehmer/innen, welche Reinigungsarbeiten von Bauwerken erbringen, auch die Aufnahme in die HFU-Gesamtliste möglich. Für eine Aufnahme müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste an das Dienstleistungszentrum
  • Nachweis, dass das Unternehmen mindestens drei Jahre lang Reinigungsleistungen erbracht hat:
    • Vorlage der Umsatzsteuerbescheide der letzten drei Jahre,
    • Vorlage von mindestens drei Ausgangsrechnungen betreffend Reinigungsarbeiten der letzten drei Jahre UND
    • Vorlage der der Reinigungstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung; Voraussetzung ist, dass das Gewerbe die letzten drei Jahre durchgehend ausgeübt wurde.
  • Nichtvorliegen von Beitragsrückständen
  • Kein Fehlen von Beitragsnachweisungen

Als Gewerbeberechtigungen die Reinigung von Bauwerken betreffend kommen insbesondere in Betracht:
  • Reglementiertes Gewerbe: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

Freie Gewerbe:
  • Einfache Raumpflegearbeiten wie Staubwischen, Kehren, Reinigen mit üblichen Haushaltsreinigern
  • Schneeräumung
  • Straßenreinigung
  • Dachrinnenreinigung
  • Reinigung von Tapeten
  • Reinigungsgewerbe umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger verrichtet haben, z.B. Reinigung von Gängen und Stiegenhäusern, Kellern, Gehsteigreinigung, Schneeräumung, Pflege von Grünanlagen usw.
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Die Haftungsbestimmungen

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der/die Auftraggeber/in für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeber/innenhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
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Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die Auftraggeber/innenhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt.
Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen.
Das Vorliegen von Beitragsrückständen für Zeiträume bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat bzw. das Fehlen von Beitragsnachweisungen für diesen Zeitraum führen zur Streichung eines Unternehmens aus der HFU-Gesamtliste
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Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum

Die Auftraggeber/innenhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der/die Auftraggeber/in 20 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den/die Auftragnehmer/in, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) auf Grund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzupassen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht.
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Wie und wohin muss ich den Haftungsbetrag überweisen?

Bankverbindung und "Verwendungszweck" für die Anweisung des Haftungsbetrages
Bankkontonummer und BLZ des DLZ dürfen ausschließlich für Haftungszahlungen verwendet werden! (Zahlungen für den BMF-Haftungsbetrag sind erst ab 01.07.2011 möglich!)

Bankverbindung des DLZ-AGH:
Raiffeisenlandesbank NÖ-W AG
DL-Zentrum Auftraggeber/innenhaftung
BLZ 32000
Kto.: 62-00.098.210
IBAN: AT41 3200 0062 0009 8210
BIC: RLNWATWW

Unter Verwendungszweck ist zeilenweise unbedingt anzuführen:

AGH bzw. AGH-SV oder AGH-LSt *)
AG: Dienstgebernummer - (Name)
AN: Dienstgebernummer - UID-Nummer **)
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer

*) Dieses Kürzel muss unbedingt angegeben werden. Durch Eingabe eines dieser Kürzel geben Sie bekannt, wie sich Ihre Überweisung des Haftungsbetrages zusammensetzt:
AGH .....Haftungsbetrag für SV und Finanz
AGH-SV .....Haftungsbetrag nur für SV
AGH-LSt ..... Haftungsbetrag nur für Finanz

**) Die UID-Nummer muss unbedingt angegeben werden. Sofern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht bekannt ist, kann auch die Finanzamtsnummer samt Steuernummer des beauftragten Unternehmens angegeben werden.

Bei elektronischer Überweisung:
Im 12-stelligen Kundendatenfeld ist unbedingt zuerst 150 und dann die 9-stellige Dienstgebernummer der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers anzuführen!
Bp: 150123456789

ACHTUNG!
  • Besitzt der AG, z.B. eine ARGE, keine DGNR, so ist 000000000 einzutragen und zusätzlich der Firmenname anzuführen!
  • Besitzt der AN z.B. ein ausländischer Dienstgeber, keine DGNR, so ist 000000000 einzutragen und natürlich die UID-Nr. anzuführen!

Pro Auftragnehmer/in ist eine gesonderte Überweisung zu tätigen (Sammelüberweisungen für mehrere Auftragnehmer können aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden).

Beachten Sie bitte auch folgenden Link:
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Haftung bei Umgehungsgeschäften

Die Auftraggeber/innenhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste.
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Auskunftspflicht

Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 20.000 Euro (im Wiederholungsfall).
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Bestätigungsschreiben für Unternehmen ohne Dienstnehmer/innen

Nach dem Inkrafttreten des Auftraggeber/innen-Haftungsgesetzes hat sich herausgestellt, dass für Unternehmen ohne Beschäftigte besondere Regelungen vorzusehen sind.

Daher wurde am 18.12.2009 die 1. Änderung der Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber/innenhaftung (RVAGH 2009) im Internet der Österreichischen Sozialversicherung amtlich verlautbart.
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Nach § 7 dieser Richtlinie können nun Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbringen und im Gewerberegister oder im Register gemäß § 373a Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (=Dienstleistungsregister) eingetragen sind, und

  1. keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen im Sinne des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilzeitversicherung gemeldet haben und daher keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder
  2. länger als sechs Monate keine Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen zur Sozialversicherung gemeldet haben und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind oder
  3. aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen nach § 67 b ASVG ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden sind und auf ihren Beitragskonten keine Beitragsrückstände vorhanden und keine Beitragsnachweisungen ausständig sind,

beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse (Firmensitz des Unternehmens) eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt.

Die Bestätigung ist bis zum Ende des auf die Ausstellung des Bestätigungsschreibens folgenden Monates gültig.

Wird eine beantragte Bestätigung nach § 7 der Richtlinie vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, ist die Haftung nach dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt.
Eine Haftung wird in solchen Fällen nur dann geltend gemacht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die/der Auftragnehmer/in Dienstnehmer/innen oder freie Dienstnehmer/innen nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat.

Den Antrag auf Ausstellung dieses Bestätigungsschreibens können Sie unter "AGH-Formulare" downloaden.

Das Bestätigungsschreiben ist auch für das Bundesministerium für Finanzen rechtsverbindlich.
Eine entsprechende Regelung wurde auf der Homepage des BMF im "Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0121-VI/7/2011 vom 20.07.2011 LStR 2002 - Wartungserlass 2011" veröffentlicht.

Einsichtnahme in das Auftragnehmerkonto

Die Überprüfung der Auftraggeber/innenzahlungen und deren Weiterleitung auf die Beitragskonten der Auftragnehmer/innen wird durch die Anzeige des Auftragnehmer/innenkontos in WEBEKU erleichtert.

Seit 14.05.2010 können alle betroffenen Unternehmen mittels WEBEKU in ihr Auftragnehmer/innenkonto Einblick nehmen.

Bevollmächtigte erhalten seit 1. Juli 2010  zusätzlich zu den bisherigen Informationen ebenfalls das Auftragnehmer/innenkonto ihrer Klient/innen in WEBEKU angezeigt.

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Häufig gestellte Fragen

Um einen rascheren Zugang zum komplexen Thema "Auftraggeber/innenhaftung" zu ermöglichen, wurden FAQ speziell für Sie in Ihrer Rolle als Auftraggeber/in bzw. Auftragnehmer/in zusammengestellt. Bitte wählen Sie dazu den gewünschten Link.
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Ansprechpartner

Für allgemeine Auskünfte zur AGH

Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung
(SV-Servicecenter
)

Telefon Inland: 05 01 24 6200
Bitte im Inland die erste Null nie weglassen!
Telefon Ausland: +43 50 124 6200
E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at
Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste
Schriftliche Guthabenauszahlungsanträge

Wiener Gebietskrankenkasse
Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH)
Wienerbergstraße 15-19
Postfach 6000
1100 Wien


Fax: +43 1 601 22-4555
E-Mail: dlz-agh@wgkk.at

Bankverbindung des DLZ für Haftungsbetragszahlungen:

Raiffeisenlandesbank NÖ-W AG
DL-Zentrum Auftraggeber/innenhaftung
BLZ 32000
Kto.: 62-00.098.210
IBAN: AT41 3200 0062 0009 8210
BIC: RLNWATWW

Bankkontonummer und BLZ des DLZ dürfen ausschließlich für Haftungszahlungen verwendet werden!
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