Krankenversicherungspflicht von EU-Auslandspensionen
Mit den EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 wurde ab 01.05.2010 die Möglichkeit geschaffen, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5,1 Prozent von staatlichen (nicht privaten) Auslandspensionen einzuheben.
Rund zwei Millionen österreichische Pensionistinnen und Pensionisten zahlen für ihre gesetzliche Krankenversicherung 5,1 Prozent ihrer Bruttopension. Jene Pensionistinnen und Pensionisten, die eine Rente oder Pension aus dem EU-Ausland beziehen, mussten bis 01.05.2010 keine Krankenversicherungsbeiträge für den ausländischen Teil ihrer Rente oder Pension bezahlen, die Leistungen der Krankenversicherung konnten jedoch sehr wohl in Österreich in Anspruch genommen werden.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind von ausländischen Renten oder Pensionen einzuheben, wenn Österreich für die Erbringung von Krankenversicherungsleistungen zuständig ist.
In Wien sind ca. 15.000 Bezieherinnen und Bezieher einer ausländischen Rente oder Pension betroffen. Der tatsächliche Wohnsitz ist hier nicht relevant. Vielmehr ist jeweils der für die Leistungserbringung zuständige Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung der Beiträge berechtigt.
An die betroffenen Pensionistinnen und Pensionisten wurde bereits ein Informationsschreiben verschickt. Im September werden diese Personen ersucht, Unterlagen über die Höhe ihrer ausländischen Rente oder Pension zu übermitteln, damit eine exakte Berechnung ihrer Krankenversicherungsbeiträge vorgenommen werden kann.
Rund zwei Millionen österreichische Pensionistinnen und Pensionisten zahlen für ihre gesetzliche Krankenversicherung 5,1 Prozent ihrer Bruttopension. Jene Pensionistinnen und Pensionisten, die eine Rente oder Pension aus dem EU-Ausland beziehen, mussten bis 01.05.2010 keine Krankenversicherungsbeiträge für den ausländischen Teil ihrer Rente oder Pension bezahlen, die Leistungen der Krankenversicherung konnten jedoch sehr wohl in Österreich in Anspruch genommen werden.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind von ausländischen Renten oder Pensionen einzuheben, wenn Österreich für die Erbringung von Krankenversicherungsleistungen zuständig ist.
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