Dienstleistungsscheck
Dienstnehmer/innen, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis/sen wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung ausgenommen sind, können der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beitreten, wenn
Wird eine Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben einer normalen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt, darf EUR 386,80 das Entgelt aus diesen Beschäftigungen zusammen ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 nicht überschreiten. Bei den mit Dienstleistungsscheck erzielten Entgelten sind hier die darin enthaltenen Urlaubsersatzleistungen sowie anteiligen Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.
Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die
- ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeber/innen bzw. Dienstgeber/n in Summe ein Entgelt gebührt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, und
- solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Wird eine Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben einer normalen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt, darf EUR 386,80 das Entgelt aus diesen Beschäftigungen zusammen ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 nicht überschreiten. Bei den mit Dienstleistungsscheck erzielten Entgelten sind hier die darin enthaltenen Urlaubsersatzleistungen sowie anteiligen Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.
Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die
- eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension)
- bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtinnen/Beamte, Gewerbetreibende, Bäuerinnen/Bauern)
- einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Apotheker/innen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänder/innen, Ziviltechniker/innen)
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen
- Kinderbetreuungsgeld beziehen
- Grenzgänger/innen sind.
Formulare
