Bin ich im Ausland krankenversichert? EU-Mitgliedstaaten: EWR-Mitgliedstaaten: Sonderabkommen mit der Schweiz Staaten mit zwischenstaatlichen (bilateralen) Abkommen: Wenn Sie in einem Land erkranken, welches nicht angeführt ist, Bitte beachten Sie: Noch Fragen?
Bin ich im Ausland krankenversichert?
Durch die Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich der Anspruchsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz in Österreich anspruchsberechtigter Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. Die Rückseite der e-card ist als "Europäische Krankenversicherungskarte" (EKVK) gestaltet. Sie ersetzt den Vordruck ("Urlaubskrankenschein") in jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist. Dadurch entfällt die Ausstellung der Urlaubskrankenscheine.
Steht Ihnen keine gültige EKVK zur Verfügung oder wurde diese wegen Verlust gesperrt, stellt die WGKK eine Papier-Ersatzbescheinigung ("Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte") über Antrag in einer Bezirksstelle oder einem Kundencenter aus.
Gegen Vorlage der gültigen EKVK bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung können alle Sachleistungen wie Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte in Anspruch genommen werden, die sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, als medizinisch notwendig erweisen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die in Anspruch genommene Behandlungseinrichtung Vertragspartnerin/Vertragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist.
Achtung!
Bei Ausreise zur Inanspruchnahme einer bestimmten Behandlung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz werden deren Kosten nur übernommen, wenn die WGKK die Genehmigung dazu erteilt hat; EKVK oder "provisorische Ersatzbescheinigung" dürfen in diesem Fall nicht verwendet werden.
EU-Mitgliedstaaten:
EWR-Mitgliedstaaten:
Sonderabkommen mit der Schweiz
Die Schweiz wurde durch ein Sonderabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in das Sozialversicherungssystem der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert.
Staaten mit zwischenstaatlichen (bilateralen) Abkommen:
| Bosnien-Herzegowina |
Formblatt A/BIH 3 | (Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) |
| Kroatien | Formblatt A/HR 3 | (Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) |
| Mazedonien | EKVK/PEB | (Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) |
| Montenegro | Formblatt A/MNE 3 | (Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) |
| Serbien | Formblatt A/SRB 3 | (Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) |
| Türkei | Formblatt A/TR 3 | (Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) |
Für alle angefürten bilateralen Abkommen (ausgenommen Mazedonien) gilt grundsätzlich:
Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Beschäftigten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen. Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere Versicherten in allen Bezirksstellen/Kundencentern der WGKK ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden.
In den bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedonien) ist im Bedarfsfall der Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzutauschen.
Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein oft auch direkt angenommen.
| Achtung! In allen bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedonien) gilt die EKVK bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung nicht! |
Bitte beachten Sie, dass die Sachleistungen nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.
Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein wird nicht angenommen, Notfall usw.), verlangen Sie bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kostenerstattung - siehe nachfolgend - eingereicht werden.
Wenn Sie in einem Land erkranken, welches nicht angeführt ist,
Nach Ihrer Rückkehr können Sie jedoch bei der WGKK, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten Rechnungen, einen Kostenersatz beantragen. Von der WGKK kann höchstens ein Kostenersatz in Höhe von 80 Prozent jener Kosten gewährt werden, die der WGKK bei Durchführung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären (eine gesetzliche Sonderregelung besteht bei "Entsendung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in das Ausland").
Wird jedoch Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflegekostenzuschuss in der Höhe von EUR 190,87 (2013) pro Tag.
Dieser Tagespauschalsatz verringert sich um 10 Prozent für Angehörige. Liegen die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt.
Bitte beachten Sie:
Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rücktransporte vom Urlaubsort zum Wohn- oder Beschäftigungsort.
Noch Fragen?
Telefon: +43 1 601 22-2820
