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Geringfügig Beschäftigte
Dienstnehmer/innen, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis(sen) wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung ausgenommen sind, können der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beitreten, wenn
  • ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeberin/nen bzw. Dienstgeber/n in Summe ein Entgelt gebührt, welches die Geringfügigkeitsgrenze (für 2013 monatlich EUR 386,80) nicht übersteigt, und
  • solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die
  • eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension)
  • bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtinnen/Beamte, Gewerbetreibende, Bäuerinnen/Bauern)
  • einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Apotheker/innen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänder/innen, Ziviltechniker/innen)
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen
  • Kinderbetreuungsgeld beziehen
  • Grenzgänger/innen sind.

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