Geringfügig Beschäftigte
Dienstnehmer/innen, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis(sen) wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung ausgenommen sind, können der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beitreten, wenn
Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die
- ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeberin/nen bzw. Dienstgeber/n in Summe ein Entgelt gebührt, welches die Geringfügigkeitsgrenze (für 2013 monatlich EUR 386,80) nicht übersteigt, und
- solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die
- eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension)
- bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtinnen/Beamte, Gewerbetreibende, Bäuerinnen/Bauern)
- einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Apotheker/innen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänder/innen, Ziviltechniker/innen)
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen
- Kinderbetreuungsgeld beziehen
- Grenzgänger/innen sind.
