Dienstnehmer/innen
Dienstnehmer/in im Sinne des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer/in gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Zur persönlichen Abhängigkeit gehören:
Dienstnehmer/in sind jedenfalls jene, bei denen die Lohnsteuerpflicht gegeben ist.
Zur persönlichen Abhängigkeit gehören:
- Organisatorische Gebundenheit mit der/dem Dienstgeber/in hinsichtlich
- Arbeitszeit
- Arbeitsort
- Überwachung der Arbeit - Persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortlichkeit, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zu Gute kommt
- Die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Das Fehlen
- der im eigenen Namen ausgeübte Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel
- der Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg
Dienstnehmer/in sind jedenfalls jene, bei denen die Lohnsteuerpflicht gegeben ist.
