Änderung des Kostenanteils bei Krankentransporten
29.06.2012
Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) informiert, dass sich mit
1. Juli 2012 der Kostenanteil bei Krankentransporten ändert. Grund dafür ist eine Änderung der Kassensatzung, die vom Vorstand beschlossen wurde.
Für Transporte mit einem Krankentransportwagen haben Versicherte ab diesem Zeitpunkt eine Kostenbeteiligung in Höhe der doppelten Rezeptgebühr zu entrichten.
Von der Anhebung nicht betroffen sind Beförderungen mit einem Vertragsfahrtendienst. Hier wird, wie bisher, pro Fahrt der Kostenanteil in Höhe der einfachen Rezeptgebühr vorgeschrieben.
Im Zuge der Satzungsänderung wurde außerdem allgemein für beide Beförderungsmöglichkeiten die jährliche Begrenzung der zu tragenden Kostenanteile pro Versicherter bzw. Versichertem (Angehöriger/Angehörigem) vom 36-fachen auf das 72-fache der Rezeptgebühr angehoben.
Unverändert bleiben die Befreiungsgründe sowohl für Transporte mittels Krankenwagentransportwagens als auch für Beförderungen mit einem Vertragsfahrtendienst.
Befreit von der Kostenbeteiligung bleiben weiterhin Transporte
- im Rahmen von Erste-Hilfe-Leistungen
sowie von Personen, die
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- zum Zeitpunkt des Transportes von der Rezeptgebühr befreit sind oder
- sich einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie unterziehen müssen.
Achtung: Der Kostenanteil ist auch dann zu bezahlen, wenn Versicherte auf Grund der Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze von der Rezeptgebühr befreit sind.
Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) informiert, dass sich mit
1. Juli 2012 der Kostenanteil bei Krankentransporten ändert. Grund dafür ist eine Änderung der Kassensatzung, die vom Vorstand beschlossen wurde.
Für Transporte mit einem Krankentransportwagen haben Versicherte ab diesem Zeitpunkt eine Kostenbeteiligung in Höhe der doppelten Rezeptgebühr zu entrichten.
Von der Anhebung nicht betroffen sind Beförderungen mit einem Vertragsfahrtendienst. Hier wird, wie bisher, pro Fahrt der Kostenanteil in Höhe der einfachen Rezeptgebühr vorgeschrieben.
Im Zuge der Satzungsänderung wurde außerdem allgemein für beide Beförderungsmöglichkeiten die jährliche Begrenzung der zu tragenden Kostenanteile pro Versicherter bzw. Versichertem (Angehöriger/Angehörigem) vom 36-fachen auf das 72-fache der Rezeptgebühr angehoben.
Unverändert bleiben die Befreiungsgründe sowohl für Transporte mittels Krankenwagentransportwagens als auch für Beförderungen mit einem Vertragsfahrtendienst.
Befreit von der Kostenbeteiligung bleiben weiterhin Transporte
- im Rahmen von Erste-Hilfe-Leistungen
sowie von Personen, die
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- zum Zeitpunkt des Transportes von der Rezeptgebühr befreit sind oder
- sich einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie unterziehen müssen.
Achtung: Der Kostenanteil ist auch dann zu bezahlen, wenn Versicherte auf Grund der Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze von der Rezeptgebühr befreit sind.
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