Firmengründung
Auf Grund der erstmaligen Anmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers legen wir ein Dienstgeberkonto an und schicken das umfangreiche Informationsmaterial Erstinformation für neue Dienstgeber/innen zu. Bei Datenfernübertragung mit ELDA fordern Sie die Kontonummer vor der ersten Anmeldung über den Menüpunkt Online-Services/Kontonummeranforderung an.
Die Abrechnung der Sozialversicherungsabgaben erfolgt entweder im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) oder im Vorschreibeverfahren nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst.
Die Abrechnung der Sozialversicherungsabgaben erfolgt entweder im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) oder im Vorschreibeverfahren nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst.
Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung)
Häufig gestellte Fragen
Wie sind die Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten?
Sämtliche Meldungen sind per Gesetz über die elektronische Datenfernübertragung per ELDA zu senden, sobald Sie einen PC haben. Ansonsten sind die bei uns aufliegenden Meldeformulare zu verwenden.
Welche Meldungen sind zu machen? Und bis wann?
Wenn Sie kalendermonatlich nur eine Person geringfügig beschäftigen, fallen nur der Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 Prozent und der MV-Beitrag von 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage an.
Sollten Sie im Kalendermonat mehr als eine/n geringfügig Beschäftigte/n anstellen, kann zusätzlich die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz anfallen.
Die Dienstgeberabgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Gesamtentgelte (ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen) aller von Ihnen im Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2013 EUR 580,20) übersteigt. Die Dienstgeberabgabe beträgt 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage ist die Summe der Entgelte (hier sind auch die Sonderzahlungen einzubeziehen) aller geringfügig Beschäftigten, für die eine Dienstgeberabgabe zu entrichten ist.
Unfallversicherungsbeiträge und Dienstgeberabgabe sind einmal jährlich mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat Dezember" bekannt zu geben. Meldefrist hierfür ist der 15. Jänner des Folgejahres. Wahlweise können Sie aber auch monatlich melden.
Für geringfügig Beschäftigte können Sie auch die jährliche Zahlung der MV-Beiträge wählen. Bei der jährlichen Zahlung fällt ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent des MV-Beitrages an (MV-Zuschlag), der gleichzeitig mit dem MV-Beitrag zu entrichten ist. Die jährlichen MV-Beiträge sind mit den zusätzlichen Beiträgen bis zum 15. Jänner des Folgejahres mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat Dezember" bekannt zu geben. Wurde zwar die jährliche Zahlung gewählt, jedoch die geringfügige Beschäftigung inzwischen beendet, sind zu dieser geringfügigen Bechäftigung der MV-Beitrag und der zusätzliche Beitrag mit der Beitragsnachweisung für den Kalendermonat der Abmeldung abzurechnen.
Wann sind die Sozialversicherungsabgaben zu entrichten?
Es gibt sehr unterschiedliche Zahlungsfristen, die von den zu bezahlenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte etc) abhängen. Da bei verspäteten Zahlungen Verzugszinsen anfallen, empfehlen wir Ihnen einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.
Können echte und freie Dienstnehmer/innen auf dem gleichem Dienstgeberkonto gemeldet und abgerechnet werden?
Nein! Echte und freie Dienstnehmer/innen müssen immer auf separaten Dienstgeberkonten gemeldet und abgerechnet werden, wobei die Abrechnung der freien Dienstnehmer/innen ausschließlich im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) erfolgen kann.
Sämtliche Meldungen sind per Gesetz über die elektronische Datenfernübertragung per ELDA zu senden, sobald Sie einen PC haben. Ansonsten sind die bei uns aufliegenden Meldeformulare zu verwenden.
Welche Meldungen sind zu machen? Und bis wann?
- Anmeldung vor Arbeitsantritt
Ab 2008 ist jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem ASVG unterliegt, von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Also auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer/innen und Lehrlinge. Die verkürzte Meldefrist gilt ab Jahresbeginn bundesweit sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Dienstgeber/innen und sonstige meldepflichtige Stellen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit (falls in Ausnahmefällen noch nicht alle Daten bekannt sind) in zwei Schritten zu melden: Vor Arbeitsantritt kann eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet werden und danach innerhalb von sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn die Vollmeldung mit allen Daten (für fallweise Beschäftigte bis zum 7. des Folgemonates).
| Wir empfehlen, bereits vor Arbeitsantritt eine Vollmeldung vorzulegen! Ihr Nutzen: Sie können das Anmeldeverfahren (wie bisher) in einem einzigen Arbeitsgang durchführen. |
- Abmeldung
Eine Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmen. - Änderungsmeldung
Sie haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von siebenTagen zu melden (Adressänderung, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Übertritt in das Mitarbeitervorsorgebeitragssystem nach dem BMSVG etc). - Lohnzettel für die Finanz und die Sozialversicherung
Der Lohnzettel ist grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres zu senden. Wer keinen PC hat, muss das entsprechende Formblatt bis Ende Jänner des Folgejahres direkt an das Betriebsstättenfinanzamt schicken.
Bei jedem unterjährigen Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss der Lohnzettel bis Ende des Folgemonats erstattet werden. - Beitragsnachweisung
Meldefrist für die monatlich zu erstattende Beitragsnachweisung ist der 15. des Folgemonats.
Das Service-Entgelt für die e-card ist einmal jährlich am 15. November für das folgende Kalenderjahr einzuheben. Mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat November" ist die Summe der Service-Entgelte bis 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Service-Entgelt eingehoben wird, bekannt zu geben. - Schwerarbeitsmeldung
Die Schwerarbeitsmeldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten folgt, an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten.
Wenn Sie kalendermonatlich nur eine Person geringfügig beschäftigen, fallen nur der Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 Prozent und der MV-Beitrag von 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage an.
Sollten Sie im Kalendermonat mehr als eine/n geringfügig Beschäftigte/n anstellen, kann zusätzlich die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz anfallen.
Die Dienstgeberabgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Gesamtentgelte (ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen) aller von Ihnen im Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2013 EUR 580,20) übersteigt. Die Dienstgeberabgabe beträgt 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage ist die Summe der Entgelte (hier sind auch die Sonderzahlungen einzubeziehen) aller geringfügig Beschäftigten, für die eine Dienstgeberabgabe zu entrichten ist.
Unfallversicherungsbeiträge und Dienstgeberabgabe sind einmal jährlich mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat Dezember" bekannt zu geben. Meldefrist hierfür ist der 15. Jänner des Folgejahres. Wahlweise können Sie aber auch monatlich melden.
Für geringfügig Beschäftigte können Sie auch die jährliche Zahlung der MV-Beiträge wählen. Bei der jährlichen Zahlung fällt ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent des MV-Beitrages an (MV-Zuschlag), der gleichzeitig mit dem MV-Beitrag zu entrichten ist. Die jährlichen MV-Beiträge sind mit den zusätzlichen Beiträgen bis zum 15. Jänner des Folgejahres mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat Dezember" bekannt zu geben. Wurde zwar die jährliche Zahlung gewählt, jedoch die geringfügige Beschäftigung inzwischen beendet, sind zu dieser geringfügigen Bechäftigung der MV-Beitrag und der zusätzliche Beitrag mit der Beitragsnachweisung für den Kalendermonat der Abmeldung abzurechnen.
Wann sind die Sozialversicherungsabgaben zu entrichten?
Es gibt sehr unterschiedliche Zahlungsfristen, die von den zu bezahlenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte etc) abhängen. Da bei verspäteten Zahlungen Verzugszinsen anfallen, empfehlen wir Ihnen einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.
Können echte und freie Dienstnehmer/innen auf dem gleichem Dienstgeberkonto gemeldet und abgerechnet werden?
Nein! Echte und freie Dienstnehmer/innen müssen immer auf separaten Dienstgeberkonten gemeldet und abgerechnet werden, wobei die Abrechnung der freien Dienstnehmer/innen ausschließlich im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) erfolgen kann.
Vorschreibeverfahren nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst
Häufig gestellte Fragen
Wie sind die Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten?
Sämtliche Meldungen sind per Gesetz über die elektronische Datenfernübertragung per ELDA zu senden, sobald Sie einen PC haben. Ansonsten sind die bei uns aufliegenden Meldeformulare zu verwenden.
Welche Meldungen sind zu machen? Und bis wann?
Beachten Sie bitte, dass die Einhaltung der Meldebestimmungen für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung ist.
Wenn Sie kalendermonatlich nur eine Person geringfügig beschäftigen, fallen nur der Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 Prozent und der MV-Beitrag von 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage an.
Sollten Sie im Kalendermonat mehr als eine/n geringfügig Beschäftigte/n anstellen, kann zusätzlich die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz anfallen.
Die Dienstgeberabgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Gesamtentgelte (ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen) aller von Ihnen im Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2013 EUR 580,20) übersteigt. Die Dienstgeberabgabe beträgt 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage ist die Summe der Entgelte (hier sind auch die Sonderzahlungen einzubeziehen) aller geringfügig Beschäftigten, für die eine Dienstgeberabgabe zu entrichten ist.
Erfolgt nun die Abrechnung geringfügig Beschäftigter auf einem gesonderten Beitragskonto im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung), sind die Unfallversicherungsbeiträge und die Dienstgeberabgabe einmal jährlich mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat Dezember" bekannt zu geben. Meldefrist hierfür ist der 15. Jänner des Folgejahres. Wahlweise können Sie aber auch monatlich melden.
Erfolgt die Abrechnung geringfügig Beschäftigter hingegen auf dem Beitragskonto im Vorschreibeverfahren, gelten die obengenannten Grundsätze mit folgender Abweichung: Wenn Sie die anfallende Dienstgeberabgabe monatlich mit der laufenden Vorschreibung (in Verrechnungsgruppe N74) entrichten wollen, müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. In diesem Fall senden Sie uns bitte die Allonge "DIENSTGEBERABGABE FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE" ausgefüllt und unterschrieben zurück, die Sie mit der "Erstinformation für neue Dienstgeber/innen" erhalten.
Wann sind die Sozialversicherungsabgaben zu entrichten?
Es gibt sehr unterschiedliche Zahlungsfristen, die von den zu bezahlenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte etc) abhängen. Da bei verspäteten Zahlungen Verzugszinsen anfallen empfehlen wir Ihnen einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.
Können echte und freie Dienstnehmer/innen auf dem gleichem Dienstgeberkonto gemeldet und abgerechnet werden?
Nein! Echte und freie Dienstnehmer/innen müssen immer auf separaten Dienstgeberkonten gemeldet und abgerechnet werden, wobei die Abrechnung der freien Dienstnehmer/innen ausschließlich im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) erfolgen kann.
Sämtliche Meldungen sind per Gesetz über die elektronische Datenfernübertragung per ELDA zu senden, sobald Sie einen PC haben. Ansonsten sind die bei uns aufliegenden Meldeformulare zu verwenden.
Welche Meldungen sind zu machen? Und bis wann?
Beachten Sie bitte, dass die Einhaltung der Meldebestimmungen für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung ist.
- Anmeldung vor Arbeitsantritt
Ab 2008 ist jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem ASVG unterliegt, von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Also auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer/innen und Lehrlinge. Die verkürzte Meldefrist gilt ab Jahresbeginn bundesweit sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Dienstgeber/innen und sonstige meldepflichtige Stellen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit (falls in Ausnahmefällen noch nicht alle Daten bekannt sind) in zwei Schritten zu melden: Vor Arbeitsantritt kann eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet werden und danach innerhalb von sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn die Vollmeldung mit allen Daten (für fallweise Beschäftigte bis zum 7. des Folgemonates).
| Wir empfehlen, bereits vor Arbeitsantritt eine Vollmeldung vorzulegen! Ihr Nutzen: Sie können das Anmeldeverfahren (wie bisher) in einem einzigen Arbeitsgang durchführen. |
- Abmeldung
Eine Abmeldung ist binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmen. - Änderungsmeldung
Sie haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von 7 Tagen zu melden (Adressänderung, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Übertritt in das Mitarbeitervorsorgebeitragssystem nach dem BMSVG etc). - Lohn- und Gehaltsänderungsmeldung
Lohn- und Gehaltsänderungsmeldungen sind bis 7. des Folgemonats zu senden. - Sonderzahlungsmeldung
Sonderzahlungsmeldungen sind bis 7. des Folgemonats zu senden, in dem die Sonderzahlung
- entweder fällig war
- oder bereits vor dem Fälligkeitstermin ausgezahlt wurde. - Meldung zum Mitarbeitervorsorgebeitrag
Der monatliche MV-Beitrag ist nicht für jede/n einzelne/n Dienstnehmer/in/Lehrling/geringfügig Beschäftigte/n, sondern für alle dem BMSVG unterliegenden Beschäftigten in einer Gesamtsumme zu melden. Meldungen zum MV-Beitrag sind bis zum Siebenten des Folgemonats zu senden. Hat sich die Summe der monatlichen MV-Beiträge gegenüber dem Vormonat nicht verändert, ist keine Meldung mehr erforderlich; erfolgt keine Meldung, wird der MV-Beitrag des Vormonats weiterhin vorgeschrieben. Meldungen zum MV-Beitrag werden insbesondere nach Gewährung von Sonderzahlungen, nach Lohn- bzw. Gehaltsänderungen bei einzelnen Beschäftigten, nach Austritten etc. erforderlich sein.
Für geringfügig Beschäftigte kann auch die jährliche Zahlungsweise gewählt werden. Bei der jährlichen Zahlung fällt ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent des MV-Beitrages an (MV-Zuschlag), der gleichzeitig mit dem MV-Beitrag zu entrichten ist. Die jährlichen MV-Beiträge sind mit dem MV-Zuschlag bis zum siebenten Jänner des Folgejahres zu melden. Wurde zwar die jährliche Zahlung gewählt, jedoch die geringfügige Beschäftigung inzwischen beendet, ist zu dieser geringfügigen Beschäftigung die Meldung des MV-Beitrages und des MV-Zuschlages gleichzeitig mit der Abmeldung vorzunehmen.
Wenn alle Beschäftigten mit MV-Beiträgen abgemeldet sind und alle MV-Beiträge und MV-Zuschläge gemeldet sind, ist gleich eine "Nullmeldung" zu den MV-Beiträgen erfoderlich. Ohne "Nullmeldung" müssen wir davon ausgehen, dass die MV-Beiträge und MV-Zuschläge auf Basis der letzten Meldung weiter vorzuschreiben sind. - Lohnzettel für die Finanz und die Sozialversicherung
Der Lohnzettel ist grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres zu senden. Wer keinen PC hat, muss das entsprechende Formblatt bis Ende Jänner des Folgejahres direkt an das Betriebsstättenfinanzamt schicken.
Bei jedem unterjährigen Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss der Lohnzettel bis Ende des Folgemonats erstattet werden. - Meldung des Service-Entgelts
Das Service-Entgelt für die e-card ist einmal jährlich am 15. November für das folgende Kalenderjahr einzuheben. Die Meldung des Service-Entgelts hat bis siebenten Dezember des Kalenderjahres zu erfolgen, in dem das Service-Entgelt eingehoben wird. - Schwerarbeitsmeldung
Die Schwerarbeitsmeldung ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten folgt, an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten.
Wenn Sie kalendermonatlich nur eine Person geringfügig beschäftigen, fallen nur der Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 Prozent und der MV-Beitrag von 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage an.
Sollten Sie im Kalendermonat mehr als eine/n geringfügig Beschäftigte/n anstellen, kann zusätzlich die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz anfallen.
Die Dienstgeberabgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Gesamtentgelte (ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen) aller von Ihnen im Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2013 EUR 580,20) übersteigt. Die Dienstgeberabgabe beträgt 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Beitragsgrundlage ist die Summe der Entgelte (hier sind auch die Sonderzahlungen einzubeziehen) aller geringfügig Beschäftigten, für die eine Dienstgeberabgabe zu entrichten ist.
Erfolgt nun die Abrechnung geringfügig Beschäftigter auf einem gesonderten Beitragskonto im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung), sind die Unfallversicherungsbeiträge und die Dienstgeberabgabe einmal jährlich mit der Meldung "Beitragsnachweisung für den Monat Dezember" bekannt zu geben. Meldefrist hierfür ist der 15. Jänner des Folgejahres. Wahlweise können Sie aber auch monatlich melden.
Erfolgt die Abrechnung geringfügig Beschäftigter hingegen auf dem Beitragskonto im Vorschreibeverfahren, gelten die obengenannten Grundsätze mit folgender Abweichung: Wenn Sie die anfallende Dienstgeberabgabe monatlich mit der laufenden Vorschreibung (in Verrechnungsgruppe N74) entrichten wollen, müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. In diesem Fall senden Sie uns bitte die Allonge "DIENSTGEBERABGABE FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE" ausgefüllt und unterschrieben zurück, die Sie mit der "Erstinformation für neue Dienstgeber/innen" erhalten.
Wann sind die Sozialversicherungsabgaben zu entrichten?
Es gibt sehr unterschiedliche Zahlungsfristen, die von den zu bezahlenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte etc) abhängen. Da bei verspäteten Zahlungen Verzugszinsen anfallen empfehlen wir Ihnen einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.
Können echte und freie Dienstnehmer/innen auf dem gleichem Dienstgeberkonto gemeldet und abgerechnet werden?
Nein! Echte und freie Dienstnehmer/innen müssen immer auf separaten Dienstgeberkonten gemeldet und abgerechnet werden, wobei die Abrechnung der freien Dienstnehmer/innen ausschließlich im Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) erfolgen kann.
